Ehrenzeichenordnung der AGCF vom 02.08.1999

Feuerwehr-Ehrenzeichen
der Feuerwehren der Stadt Cham

Art. 1
Zur Würdigung der Verdienste um das Feuerlöschwesen in der Stadt Cham geben sich  die Feuerwehren in der AGCF (Arbeitsgemeinschaft Chamer Feuerwehren) ein Feuerwehr-Ehrenzeichen.

Art. 2
(1) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen wird verliehen

a) als Ehrenmedaille am Band
für besondere Verdienste bei der aktiven Bekämpfung von Bränden, technischen Hilfen und sonstigen Notständen (vergoldet)
oder
für besondere Verdienste um das Feuerlöschwesen (versilbert).

Die Ehrenmedaille in Gold wird ausschließlich an aktive Feuerwehrleute verliehen, die sich bei Bränden oder technischen Hilfeleistungen besonders einsatzfreudig und tapfer verhalten haben.
Bei der Beurteilung der Verleihungsvorschläge muß ein sehr strenger Maßstab angelegt werden.

Die Ehrenmedaille in Silber wird für besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen verliehen. Damit werden Personen geehrt, die sich durch ihr Tun und Wirken  in besonderer Weise mit dem Feuerwehrwesen verbunden gezeigt und es damit gefördert haben.

Die Ehrenmedaille  wird jährlich verliehen, um ihren hohen Wert zu würdigen, wird die jährliche  Zahl auf 10 begrenzt.

Der Kommandant der  Freiwilligen Feuerwehr kann die Verleihung der Ehrenmedaille für seine aktiven Feuerwehrleute bzw. für eine Person, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht hat,  vorschla­gen.

Vorschläge für die Verleihung der Feuerwehr-Eh­renmedaille sind dem Ehrenausschuß der Feuerwehren der Stadt Cham vorzulegen.

b) als Ehrennadel in drei Klassen für mindestens 10jährige ( bronze), mindestens 20jährige (versilbert) und mindestens 30 jährige (vergoldet) aktive Vereinsmitgliedschaft  bei einem Freiwilligen Feuerwehrverein in der Stadt Cham.

Als anrechenbare Dienstzeit gilt nur die Zeit der aktiven, ehrenamtlichen Vereinstätigkeit bei einem Feuerwehrverein in der Stadt Cham. Die Vereinstätigkeit muß ohne wesentliche Unterbrechung zurückgelegt sein. Mit der Verleihung sollen die Verdienste um den Verein, nicht nur die bloße Mitgliedschaft gewürdigt werden.
Der Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr kann die Verleihung der Feuerwehr-Ehrennadel für 10- , 20- und 30jährige Dienstzeit für seine Mitglieder vorschla­gen.
Vorschläge für die Verleihung der Feuerwehr-Eh­rennadel für 10- , 20- und 30-jährige Vereinstätigkeit  sind dem Ehrenausschuß der Feuerwehren der Stadt Cham vorzulegen.

(2) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens.

Art. 3

(1) Die Feuerwehr-Ehrenmedaille am Band stellt einen Taler dar, der in der Mitte das Wappen der Stadt Cham und in seiner oberen Hälfte das Feuerwehremblem trägt und unten mit der Um­schrift versehen ist: "Für Verdienste um die Feuerwehr".

(2) Die Ehrennadel besteht aus einem  bronze, silbern oder golden gefaßten, Schild mit  Nadel: In der Mitte ist das Wappen der Stadt Cham angebracht und in der oberen Hälfte das Feuerwehremblem. Der Schild  ist unten mit der Um­schrift versehen : "Für Verdienste um die Feuerwehr".

Art. 4

(1) Die Ehrenmedaille wird durch den Bürgermeister der Stadt Cham in würdigem Rahmen bei einer Dienstversammlung verliehen.

(2) Die Feuerwehr Ehrennadel für 10-, 20- und 30-jährige Dienstzeit wird durch den Bürgermeister der Stadt Cham in würdigem Rahmen, möglichst in einer Feuerwehrversammlung, ausgehändigt.

(3) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen geht in das Ei­gentum des Beliehenen über. Seine Hinterbliebenen sind nicht zur Rückgabe verpflichtet.

(4) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen darf auch postum verliehen werden.

(5) Die Beliehenen erhalten ein Besitzzeugnis.

Art. 5

(1) Jede Feuerwehr der Stadt Cham entsendet ein Mitglied in den Ehrenausschuß.

(2) Die Mitgliedschaft im Ausschuß wechselt alle zwei Jahre.

(3) Der Ehrenausschuß wählt einen Vorsitzenden. Dieser bestimmt einen Schriftführer.

(4) Der Ehrenausschuß prüft die  Angaben der Vorschläge bzw. ob Versagungsgründe vorliegen. Das Ergebnis der Prüfung wird schriftlich festgehalten. Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit. Jedes Ausschußmitglied ist für seinen Vorschlag nicht stimmberechtigt.


Art. 6

Diese Richtlinie tritt am 03.08.1999 in Kraft.

 

Die Vorstände der Feuerwehr-Vereine und die Kommandanten der Feuerwehren

Altenmarkt    
Cham          
Chameregg  
Chammünster 
Gutmaning
Haderstadl 
Hof 
Katzbach
Katzberg
Kothmaißling
Schachendorf
Untertraubenbach 
Vilzing 
Windischbergerdorf